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Der ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 19. Dezember 2007, wird wie folgt geändert:
§ 4 des Inhaltsverzeichnisses wird gestrichen.
§ 2 wird wie folgt geändert:
Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt: „(1) Das ZDF veranstaltet Fernsehprogramme nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Rundfunkstaatsvertrages.“
Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die neuen Absätze 2 und 3.
§ 4 wird gestrichen.
In § 20 Abs. 3 wird die Verweisung auf „§ 19 des Rundfunkstaatsvertrages“ durch die Verweisung auf „§ 11b des Rundfunkstaatsvertrages“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.