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Das Sächsische Besoldungsgesetz (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 327), wird wie folgt geändert: Ab dem 1. März 2009 erhöhen sich
Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 4 Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2009/2010“.
§ 18 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird die Angabe „2007“ durch die Angabe „2009“ ersetzt.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Beamte und Richter, die mindestens für einen Tag des Monats Februar 2009 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Beamten- oder Richterverhältnis bei einem Dienstherrn im Freistaat Sachsen hatten, das am 2. Januar 2009 bereits bestanden hat, erhalten spätestens mit den Bezügen für den dritten auf die Verkündung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 327) folgenden Monat eine Einmalzahlung in Höhe von 40 EUR. Für Beamte und Richter, die sich im Monat Februar 2009 in Elternzeit befunden haben, gilt Satz 1 entsprechend; Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auf die Verhältnisse am Tag vor Beginn der Elternzeit abgestellt wird.“
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „1. November 2007“ durch die Angabe „1. Februar 2009“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Am 1. Februar 2009 vorhandene Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen erhalten spätestens mit den Bezügen für den dritten auf die Verkündung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 327) folgenden Monat eine Einmalzahlung, die sich nach dem jeweils maßgebenden Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 40 EUR ergibt.“ bb) In Satz 4 wird die Angabe „November 2007“ durch die Angabe „Februar 2009“ ersetzt.
§ 19 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Monats November 2007“ durch die Angabe „Monats Februar 2009“ und die Angabe „1. November 2007“ durch die Angabe „1. Februar 2009“ ersetzt.
In Absatz 2 wird die Angabe „2007“ durch die Angabe „2009“ ersetzt.
§ 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20 Erhöhung der Besoldung und der Versorgungsbezüge 2009
die Grundgehaltssätze um jeweils 40 EUR und
die Anwärtergrundbeträge um jeweils 60 EUR sowie
um 3,0 Prozent
die Grundgehaltssätze nach Nummer 1,
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes (Bundesbesoldungsordnungen A und B),
die Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nach § 13 an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist,
der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag.
Die Erhöhung nach Satz 1 ist eine Anpassung der Besoldung im Sinne von § 14 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. Die Erhöhung nach Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die in § 84 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Grundgehaltssätze (Gehaltssätze). Die Erhöhung nach Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend für die in § 84 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile.
Die ab dem 1. März 2009 geltenden Beträge ergeben sich aus den Anlagen 2 bis 20.
Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 entsprechend für die dort und die in § 84 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Grundgehaltssätze, Grundgehälter und Grundvergütungen. Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 entsprechend für die dort und die in § 84 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile, soweit sie der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegen. Die Erhöhung nach den Sätzen 1 und 2 ist eine allgemeine Anpassung der Versorgung im Sinne von § 70 BeamtVG.
Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab dem 1. März 2009 um 3,0 Prozent erhöht.“
Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
„§ 20a Erhöhung der Besoldung und der Versorgungsbezüge 2010
Ab dem 1. März 2010 erhöhen sich um 1,2 Prozent
die Grundgehaltssätze,
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes (Bundesbesoldungsordnungen A und B),
die Anwärtergrundbeträge,
die Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nach § 13 an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist,
der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag.
Die Erhöhung nach Satz 1 ist eine Anpassung der Besoldung im Sinne von § 14 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. Sie gilt entsprechend für die in § 84 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile.
Die ab dem 1. März 2010 geltenden Beträge ergeben sich aus den Anlagen 21 bis 34.
Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach Absatz 1 entsprechend für die dort und die in § 84 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile, soweit sie der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegen. Die Erhöhung nach Satz 1 ist eine allgemeine Anpassung der Versorgung im Sinne von § 70 BeamtVG.
Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab dem 1. März 2010 um 1,2 Prozent erhöht.“
§ 22 Abs. 3 Satz 3 wird gestrichen.
Die Anlagen 2 bis 39 werden durch die im Anhang zu diesem Gesetz abgedruckten Anlagen 2 bis 34 ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.