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Das Sächsische Besoldungsgesetz (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 882), wird wie folgt geändert: Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
§ 13 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 sind bis zur Höhe von zusammen 40 Prozent des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und außer in den Fällen des § 17b Abs. 4 jeweils mindestens drei Jahre bezogen worden sind. In die Dreijahresfrist nach Satz 1 ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge einzurechnen, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird.“
In Absatz 3 wird die Angabe „nach Maßgabe von § 33 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Angabe „über den Prozentsatz nach Absatz 2a Satz 1 hinaus“ ersetzt.
Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort „können“ werden die Wörter „für ruhegehaltfähig erklärte“ eingefügt.
Die Wörter „für ruhegehaltfähig erklärt“ werden durch die Wörter „als ruhegehaltfähige Dienstbezüge berücksichtigt“ ersetzt.
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Für Leistungsbezüge nach Absatz 6 gilt § 15a BeamtVG in der nach § 17 als Landesrecht geltenden Fassung entsprechend mit der Maßgabe, dass der Betrag der Leistungsbezüge als Unterschiedsbetrag gilt. Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 mit solchen nach Absatz 6 zusammen, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.“
§ 15 wird wie folgt geändert:
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Im neuen Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „nach § 35 des Bundesbesoldungsgesetzes“ gestrichen.
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Für Professoren, die nach § 62 SächsHSG berufen worden sind, gilt Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 entsprechend, wenn sie Mittel privater Dritter für Forschungsvorhaben der Forschungseinrichtung einwerben.“
§ 17 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 84 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 33 Abs. 3, §§ 35, 84 Abs. 3“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „§§ 71 bis 73“ wird durch die Angabe „§§ 5 und 71 bis 73“ ersetzt.
Es wird folgender Satz angefügt:
„Verweisungen auf § 5 BeamtVG gelten als Verweisungen auf § 17b; die Regelungen in Abschnitt X des Beamtenversorgungsgesetzes bleiben unberührt.“
Nach § 17 werden folgende §§ 17a und 17b eingefügt: „§ 17a Hauptberuflichkeit Der Tatbestand der Hauptberuflichkeit einer Tätigkeit ist als erfüllt anzusehen, wenn sie entgeltlich ausgeübt wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und in dem in einem Beamtenverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wurde; hierbei ist auf die beamtenrechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt der Tätigkeit abzustellen. § 17b Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
das Grundgehalt,
der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1 BeamtVG) der Stufe 1,
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 13 Abs. 2a bis 4 und 7 ruhegehaltfähig sind,
die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 52a des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2009 (SächsGVBl. S. 102) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 BeamtVG in den Ruhestand getreten, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.
Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.
Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.
Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.
Tritt ein Beamter innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach dem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W daraus in den Ruhestand und haben sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aufgrund dieses Wechsels verringert, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels erreichte Stufe des Grundgehalts zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem 1. August 2009 eingetreten sind, findet § 5 Abs. 3 bis 5 BeamtVG in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. August 2009 vorhandenen Versorgungsempfängers.“
In der Anlage 6 wird die Angabe „230,58 EUR“ durch die Angabe „280,58 EUR“ ersetzt.
In der Anlage 20 wird die Angabe „213,29 EUR“ durch die Angabe „259,54 EUR“ ersetzt.
In der Anlage 25 wird die Angabe „237,27 EUR“ durch die Angabe „288,72 EUR“ ersetzt.
In der Anlage 39 wird die Angabe „219,47 EUR“ durch die Angabe „267,07 EUR“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 Satz 1 finden auf den Betrag nach Satz 1 keine Anwendung.“
§ 35 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG gilt entsprechend.
In § 36 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4“ ersetzt.
§ 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.