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Die Erhöhung der Grundgehälter nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der ab 1. April 2003 geltenden Fassung gilt in den Jahren 2003 und 2004 nicht für Beamte in den Besoldungsgruppen B 8 und B 9.
Beamte in den Besoldungsgruppen B 8 und B 9 erhalten keine Einmalzahlung nach § 85 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes[1] in der ab 1. April 2003 geltenden Fassung.
Absatz 1 gilt auch für Versorgungsempfänger, deren Versorgung sich aus den Besoldungsgruppen B 8 und B 9 berechnet, und deren Hinterbliebene, soweit die Versorgungsbezüge auf dem Grundgehalt beruhen.
Versorgungsempfänger, deren Versorgung sich aus den Besoldungsgruppen B 8 und B 9 berechnet, sowie deren Hinterbliebene erhalten keine Einmalzahlung nach § 72 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der ab 1. April 2003 geltenden Fassung.