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Das Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. März 2009 (SächsGVBl. S. 102, 116), wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „§ 2 Abs. 2“ wird durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2“ ersetzt.
Die Angabe „das zuletzt durch Verordnung vom 22. März 2007 (SächsGVBl. S. 97) geändert worden ist“ wird durch die Angabe „das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 376) geändert worden ist“ ersetzt.
In § 60 Abs. 3 Satz 7 wird die Angabe „Forschungs- oder künstlerischen Leistung“ durch die Angabe „Forschungsleistung oder künstlerischen Leistung“ ersetzt.
§ 76 wird wie folgt geändert:
In Nummer 5 werden die Worte „für die Genehmigung zur“ durch die Worte „und den Umfang der“ ersetzt.
In Nummer 6 werden die Worte „sowie Ausnahmen von der Ablieferungspflicht“ angefügt.
§ 114 wird wie folgt geändert:
In Absatz 7 Satz 3 ist die Angabe „Absatz 8“ durch die Angabe „Absatz 9“ zu ersetzen.
In Absatz 10 Satz 3 ist die Angabe „Satz 5 bis 8“ durch die Angabe „Satz 5 bis 7“ zu ersetzen.
Es wird folgender Absatz 20 angefügt:
„(20) Die zum 31. Dezember 2008 in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis oder als Beamte auf Zeit beschäftigten wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie Hochschuldozenten verbleiben in ihren Dienstverhältnissen bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Dienstverhältnisse nach den §§ 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294) in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung. Ihre mitgliedschaftsrechtliche Stellung bleibt unverändert. § 77 Abs. 4 bis 6 ist entsprechend anwendbar.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.