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Das Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 400), wird wie folgt geändert:
§ 82 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: „(5) War der Rektor einer Hochschule vor seiner Bestellung Professor in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Arbeitnehmerverhältnis an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, so kann er auf seinen Antrag, wenn die Berufungsvoraussetzungen nach § 58 erfüllt sind, ohne Berufungsverfahren in ein gleichwertiges Professorenamt an die Hochschule versetzt werden, an der er zum Rektor bestellt wurde oder in ein unbefristetes Arbeitnehmerverhältnis an dieser Hochschule übernommen werden. In diesem Fall gilt Absatz 4 Satz 2 und 3 entsprechend.“
Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 6 bis 9.
In § 84 Abs. 3 wird die Angabe „6 und 8“ durch die Angabe „7 und 9“ ersetzt.
In § 89 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 8“ durch die Angabe „Abs. 9“ ersetzt.
In § 102 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 6“ durch die Angabe „Abs. 7“ ersetzt.
In § 103 Abs. 5 wird in Satz 1 die Angabe „Abs. 5“ durch die Angabe „Abs. 6“ und in Satz 2 die Angabe „Abs. 6“ durch die Angabe „Abs. 7“ ersetzt.
In Absatz 17 Satz 2 wird die Angabe „§ 12 Abs. 5 und 6“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 7 und 8“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe „Absatz 11“ durch die Angabe „Absatz 12“ ersetzt.
Die Angabe „§ 2 Abs. 2“ wird durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2“ ersetzt.
§ 110 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
In § 1 wird die Angabe „(Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 5. Mai 2004…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.