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§ 27 Abs. 5 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 302, 303) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „Hochschulen und“ gestrichen.
In Satz 4 werden die Wörter „sowie bestimmter Leistungen der wissenschaftlichen Bibliotheken und der Hochschularchive“ gestrichen.
Das Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1999 (SächsGVBl. S. 545) wird wie folgt…
Das Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698) wird wie folgt…
Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
In § 8 wird nach der Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4“ die Angabe „und Abs. 3 Satz 2“ eingefügt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.