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Dem § 15 des Landesjugendhilfegesetzes (LJHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2008 (SächsGVBl. S. 578), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 873) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Die fachgesetzliche Bewertung bei der Rechtsaufsicht über die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie die Zuständigkeit für die Überprüfung und Bearbeitung von Eingaben und Petitionen zur Tätigkeit der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe obliegen auf der Ebene der Staatsregierung den obersten Landesjugendbehörden. Diese sind befugt, die für die Aufgabenerfüllung nach Satz 1 erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.“
Die obersten Landesjugendbehörden sind auf der Ebene der obersten Rechtsaufsichtsbehörde zuständig für die fachgesetzliche Bewertung bei der Führung der…
Die oberste Landesjugendbehörde kann von der Verwaltung des Landesjugendamtes jederzeit schriftlich oder mündlich Auskunft zu allen Angelegenheiten, mit denen…
Verletzt ein Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses das geltende Recht, so hat die Leitung des Landesjugendamtes den Beschluss mit schriftlicher Begründung…
Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Verarbeitung in der Jugendhilfe gelten § 35 des Ersten Buches, §§ 67 bis 85a des Zehnten Buches sowie die nachfolgenden…
Die fachgesetzliche Bewertung bei der Rechtsaufsicht über die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie die Zuständigkeit für die Überprüfung und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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