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Zuständige Behörde nach § 39 Abs. 2 und 5 SGB VIII ist das Landesjugendamt.
Zuständige Behörde nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1989 (BGBl. I S. 2016) in der jeweils geltenden Fassung [4] ist das Landesjugendamt.
Das Landesjugendamt erfüllt als zentrale Adoptionsstelle die Aufgaben nach den Vorschriften des Adoptionsvermittlungsgesetzes.
In Fällen der Vermittlung von Kindern aus dem Ausland nimmt die zentrale Adoptionsstelle die Aufgaben gemäß § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes unter Mitwirkung der Jugendämter und der Adoptionsvermittlungsstellen freier Träger wahr. Näheres regelt eine Vereinbarung zwischen dem überörtlichen und den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe.
Die fachgesetzliche Bewertung bei der Rechtsaufsicht über die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie die Zuständigkeit für die Überprüfung und Bearbeitung von Eingaben und Petitionen zur Tätigkeit der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe obliegt auf der Ebene der Landesregierung dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. Dieses ist befugt, die für die Aufgabenerfüllung nach Satz 1 erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.