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Das Gesetz über die Errichtung einer Ingenieurkammer und zum Schutz der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ingenieurkammergesetz – SächsIngKG) vom 19. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 989), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200, 225), wird wie folgt geändert:
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu § 16a wird wie folgt gefasst: „§ 16a Pflichten von Bauvorlageberechtigten und qualifizierten Tragwerksplanern“.
Die Angaben zu den §§ 18 und 18a werden wie folgt gefasst: „§ 18 (aufgehoben), § 18a (aufgehoben)“.
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. die nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Listen oder Verzeichnisse zu führen und die für die Ausübung des Berufes oder der Tätigkeit erforderlichen Urkunden und Bescheinigungen zu erteilen,“.
Nummer 4a wird wie folgt gefasst: „4a. die Erfüllung der Berufspflichten und Pflichten gemäß den §§ 16 und 16a zu überwachen,“.
In § 8 Abs. 1 wird dem Satz 1 folgender Satz vorangestellt: Der Eintragungsausschuss entscheidet über die Eintragung in die nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Listen oder Verzeichnisse.“
§ 16a wird wie folgt gefasst:
„§ 16a Pflichten von Bauvorlageberechtigten und qualifizierten Tragwerksplanern Für die in eine Liste oder ein Verzeichnis der Ingenieurkammer Sachsen nach den §§ 65 oder 66 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Eingetragenen gelten die Berufspflichten nach § 16 Satz 1 bis 3 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 entsprechend. Sie haben außerdem
die Pflicht, sich beruflich fortzubilden und sich dabei auch über die für ihre Tätigkeit geltenden Bestimmungen zu unterrichten sowie eine angemessene Fortbildung ihrer Mitarbeiter zu fördern,
nur solche Pläne, Projekte, Bauvorlagen und Gutachten mit ihrer Unterschrift zu versehen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung oder ihrer Verantwortung gefertigt wurden,
sich für die eigenverantwortliche Tätigkeit ausreichend gegenüber Haftpflichtgefahren zu versichern.“
§ 17 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird aufgehoben.
Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert: Vor dem Wort „Antrag“ wird das Wort „schriftlichen“ eingefügt.
Absatz 4 wird Absatz 3.
Nach dem neuen Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Ingenieurkammer Sachsen bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Das Verfahren muss innerhalb kürzester Frist, spätestens aber drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen abgeschlossen werden. Die Frist kann in zu begründenden Einzelfällen um einen Monat verlängert werden. Das Eintragungsverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2692) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden.“
Die §§ 18 und 18a werden aufgehoben.
§ 19 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Berufsbezeichnung nach § 14 dürfen bei einer Berufstätigkeit im Freistaat Sachsen nach § 15 ohne Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure auch Ingenieure führen, die hier weder eine Niederlassung noch eine Wohnung haben, wenn
sie aufgrund einer Regelung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt sind oder
sie im Übrigen die Voraussetzungen des § 17 erfüllen und Versagungsgründe nach § 21 nicht vorliegen.“
Die Absätze 2 und 2a werden aufgehoben.
Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert: Die Angabe „gelten die Absätze 1 bis 2a“ wird durch die Angabe „gilt Absatz 1“ ersetzt.
Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst: „(3) Ingenieuren, die weder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes noch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, kann die Führung der Berufsbezeichnung ‚Beratender Ingenieur’ nach Absatz 1 untersagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.“
Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert: Es werden folgende Sätze angefügt: „§ 17 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Anzeige nach Satz 2 und die Bescheinigung nach Satz 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde.“
Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert: Die Angabe „Absatz 1 bis 5“ wird durch die Angabe „Absatz 1 bis 3“ ersetzt.
Dem § 21 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Für die in eine Liste oder ein Verzeichnis der Ingenieurkammer Sachsen nach den §§ 65 oder 66 SächsBO Eingetragenen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.“
§ 22 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 5 wird das Komma nach dem Wort „hätten“ durch einen Punkt ersetzt.
Nummer 6 wird gestrichen.
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für die in eine Liste oder ein Verzeichnis der Ingenieurkammer Sachsen nach den §§ 65 oder 66 SächsBO Eingetragenen gelten Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie Absatz 2 entsprechend.“
§ 27 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Bauvorlagen einreicht oder Standsicherheitsnachweise für Bauvorhaben unterzeichnet, ohne in die entsprechende Liste oder das entsprechende Verzeichnis der Ingenieurkammer Sachsen nach den §§ 65 oder 66 SächsBO eingetragen zu sein.“ bb) Nummer 3 wird gestrichen.
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 2 und 3.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.