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In § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Sächsischen Gesetzes über die Presse (SächsPresseG) vom 3. April 1992 (SächsGVBl. S. 125), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940) geändert worden ist, werden die Wörter „außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland“ durch die Wörter „nicht innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 3. Januar 1994 (ABl. EG Nr. L 001 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:In Nummer 2 werden nach den Worten „der Bundesrepublik Deutschland“ die Worte „oder in einem anderen Mitgliedstaat der…
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Union“ die Wörter „oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ eingefügt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
§ 1 Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Gesetzes über die Presse vom 3. April 1992 (SächsGVBl. S. 125), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. April 2018…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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