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Das Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 302, 303), wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 werden das Komma und die Angabe „die Höchstgebühr 25 000 EUR; bei Wertgebühren kann die Höchstgrenze überschritten werden“ gestrichen.
In § 25 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 4 und 5“ durch die Angabe „Abs. 3 bis 5“ ersetzt.
Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Sind im Bundesrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft Vorgaben für die Bemessung von Benutzungsgebühren festgelegt, finden diese Anwendung.“
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