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Das Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698) wird wie folgt geändert:
§ 6 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Im Kostenverzeichnis nach Absatz 2 Satz 1 können für öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeiten, die Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 nach Bundesrecht oder nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft vornehmen, Verwaltungsgebühren festgelegt werden. Sind im Bundesrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft Vorgaben für die Bemessung von Gebühren festgelegt, finden diese Anwendung. Im Übrigen gilt Absatz 2 Satz 2 bis 4.“
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
In § 8 wird nach der Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4“ die Angabe „und Abs. 3 Satz 2“ eingefügt.
In § 25 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 3 und 4“ durch die Angabe „Abs. 4 und 5“ ersetzt.
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