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Das Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1999 (SächsGVBl. S. 545) wird wie folgt geändert:
§ 6 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „5 bis 50 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „2,50 bis 25 000 EUR“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „5 Deutsche Mark“ durch die Angabe „2,50 EUR“ und die Angabe „50 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „25 000 EUR“ ersetzt.
§ 10 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „5 Deutsche Mark“ durch die Angabe „2,50 EUR“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „5 Deutsche Mark“ durch die Angabe „2,50 EUR“ ersetzt.
In § 11 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe „10 Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 EUR“ ersetzt.
§ 19 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird die Angabe „100 Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 EUR“ ersetzt.
In Absatz 2 wird die Angabe „100 Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 EUR“ ersetzt.
In § 26 Abs. 2 wird die Angabe „50 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „25 000 EUR“ ersetzt.
In § 10 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „2,50 EUR“ durch die Angabe „5 EUR“ ersetzt.
In § 25 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 3 und 4“ durch die Angabe „Abs. 4 und 5“ ersetzt.
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
In § 25 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 4 und 5“ durch die Angabe „Abs. 3 bis 5“ ersetzt.
§ 21 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) vom 15. April 1992 (SächsGVBl. S. 164) wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.