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§ 4 Abs. 2 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten (SächsAGTierNebG) vom 9. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 579), das durch Artikel 54 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 179) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(2) Wird die Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 2 TierNebG einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts übertragen, ist diese verpflichtet, allgemeine Geschäftsbedingungen und Preislisten dem Staatsministerium für Soziales anzuzeigen. Das Staatsministerium für Soziales kann Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen und Preislisten nach Satz 1 verlangen.“
§ 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von…
Wer tierische Nebenprodukte gewerbsmäßig abholt, sammelt oder befördert, hat seinen Betrieb vor Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe seines…
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und…
Wird die Beseitigungspflicht nach § 3 Absatz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts…
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Beseitigungspflichtigen tragen die Aufwendungen für die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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