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Das Landesjugendhilfegesetz (LJHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (SächsGVBl. S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 379, 380), wird wie folgt geändert: In Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz richten sich die Verwaltungszusammenarbeit nach den Artikeln 28 bis 36, die Anerkennung der Zeugnisse, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente nach Artikel 5 sowie die Bewerberauswahl nach Artikel 12 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).“
Dem § 27 werden folgende Absätze 5 bis 6 angefügt:
„(5) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können über eine einheitliche Stelle im Sinne des § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2692) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden. § 42a VwVfG findet Anwendung.
§ 29 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Andere, nach Vorbildung und Erfahrung geeignet erscheinende Personen dürfen im Einzelfall auf Antrag des Trägers der Einrichtung mit Zustimmung des Landesjugendamtes eingesetzt werden; die Zustimmung kann unter Auflagen erfolgen.“
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