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Das Sächsische Ausführungsgesetz zu § 305 Insolvenzordnung (SächsInsOAG) vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662), geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 175), wird wie folgt geändert:
§ 1 Satz 2 wird gestrichen.
§ 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Anerkennungsfähig sind nur gemeinnützige Träger, insbesondere Organisationen und Stellen, die einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angehören, Einrichtungen einer Verbraucherzentrale, Gebietskörperschaften oder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts.“
In § 4 Abs. 1 wird das Wort „Landesdirektionen“ durch die Wörter „Landesdirektion Chemnitz“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.