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Das Sächsische Ausführungsgesetz zu § 305 Insolvenzordnung (SächsInsOAG) vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBI. S. 438, 441), wird wie folgt geändert:
§ 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. sie auf Dauer angelegt und durch eine rechtsgültig unterschriebene Konzeption untersetzt ist, die insbesondere Aussagen zu ihren Zielvorstellungen, zu angebotenen Leistungen und zu Handlungsformen enthält und die nach § 2 erforderlichen Leistungen in allen Fällen unentgeltlich anbietet,“.
Es wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Die Anerkennung begründet keinen Anspruch des Trägers auf Förderung durch den Freistaat Sachsen.“
§ 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Übergangsregelung Eine vor dem 1. Januar 2011 durch die Anerkennungsbehörde ausgesprochene Anerkennung als geeignete Stelle gilt weiterhin. Ein Anspruch auf Förderung ist damit nicht verbunden.“
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