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In § 2 Satz 3 des Gesetzes über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Kleingartenvereinen und die Führung der Gemeinnützigkeitsaufsicht vom 12. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 534), das durch Artikel 76 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 192) geändert worden ist, wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
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