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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Bestimmung der Altersgrenzen bei Landesbeamten (Altersgrenzenverordnung) vom 15. Mai 1997 (SächsGVBl. S. 436) wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird das Wort „Landesbeamten“ durch das Wort „Staatsbeamten“ ersetzt.
In § 1 wird das Wort „Landesbeamter“ durch das Wort „Staatsbeamter“ ersetzt.
§ 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Bestimmung der Altersgrenzen bei Staatsbeamten (Altersgrenzenverordnung) vom 15. Mai…
In Absatz 1 wird das Wort „Landesbeamten“ durch das Wort „Staatsbeamten“ ersetzt.
er bis zum 31. Dezember 2020 die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreichen wird,
In Absatz 1 Nummer 1 und 2 werden jeweils vor dem Wort „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
„§ 7 Altersgrenzen für die Berufung
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.