§ 13 Abs. 1 SN-5160Landesseilbahngesetz
Standseilbahnen und Seilschwebebahnen sind jährlich, Schleppaufzüge in Abständen von zwei Jahren von anerkannten Sachverständigen oder zugelassenen Stellen auf…
§ 17 Abs. 2 SN-5160Landesseilbahngesetz
Ist die Betriebssicherheit der Anlage in anderer Weise nicht mehr gewährleistet, kann sie die vorübergehende oder dauernde Einstellung des Seilbahnbetriebes…
§ 22 Abs. 5 SeilschwebBahnV SLVerordnung über den Bau und Betrieb von Seilschwebebahnen Vom 13. Dezember 1974
Nach einer selbsttätigen Abschaltung und nach Notabschaltungen darf die Anlage erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn die Störung geklärt und beseitigt…
§ 13a Abs. 1 SN-5160Landesseilbahngesetz
Der Unternehmer hat durch Instandhaltungs- und Wartungsmaßnahmen sowie Inspektionen dafür zu sorgen, dass die Anlage während der gesamten Betriebsdauer den…
§ 47 Abs. 2 OffshoreBergVBergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels
Der Lauf der Fristen für wiederkehrende Prüfungen wird durch zeitweilige Außerbetriebnahme einer Einrichtung oder eines Gerätes nur unterbrochen, wenn eine…