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Neu errichtete Anlagen nach § 27 dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn eine Abnahmeprüfung durch Sachverständige nach § 32 durchgeführt worden ist und die Sachverständigen bescheinigt haben, dass die Anlagen entsprechend der Genehmigung nach § 28 errichtet worden sind und gegen den Betrieb sicherheitlich keine Bedenken bestehen.
Absatz 1 gilt auch für geänderte Anlagen oder Anlagenteile. Die Prüfungen müssen sich dabei auf die geänderten und die damit im Zusammenhang stehenden Anlagenteile erstrecken.
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dürfen Anlagen vor der Abnahmeprüfung nach § 32 probeweise betrieben werden, wenn eine verantwortliche Person an der Anlage anwesend ist und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen worden sind.
Hat die Abnahmeprüfung zu Beanstandungen geführt, die ohne Einfluss auf die Sicherheit des Betriebes sind, ist eine vorläufige Inbetriebnahme bis zum Ablauf einer vom Sachverständigen festzusetzenden Frist zur Beseitigung der Beanstandungen zulässig.
Abweichend von Absatz 1 dürfen Abteufanlagen und vergleichbare Anlagen zum Sanieren von Schächten in Betrieb genommen werden, wenn die für die jeweilige Teufe erforderlichen Anlagenteile von Sachverständigen geprüft worden sind und diese bescheinigt haben, dass die Anlagenteile entsprechend der Genehmigung errichtet sind und gegen den Betrieb sicherheitlich keine Bedenken bestehen. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
Nicht ortsfeste Befahrungs- und Hilfsfahranlagen (zum Beispiel Autoschachtwinden) dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die Anlage auf dem vorher bestimmten Standort aufgestellt ist und die für den Einsatzfall festgelegten Prüfungen durchgeführt worden sind.
Ortsfeste Befahrungs- und Hilfsfahranlagen, die für den jeweiligen Einsatzfall zusammengebaut werden müssen, dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die für den Einsatzfall festgelegten Prüfungen durchgeführt worden sind.
Der Unternehmer hat für die Anlagen nach § 27 eine verantwortliche Person zu bestellen.
Antriebsmaschinen von Seilfahrtanlagen dürfen nur durch sachkundige Personen nach § 4 Abs. 2 bedient werden.
Die Mitgliedstaaten ergreifen in Einklang mit Artikel 9 alle geeigneten Maßnahmen, um die Verfahren festzulegen, mit denen gewährleistet wird, dass Seilbahnen…
Sind in Schächten mit mehr als 50 m Teufe Förder- oder Abteufanlagen vorhanden, so müssen diese auch für die Seilfahrt eingerichtet werden. Das Oberbergamt kann…
Täglich ist vor Betriebsbeginn zu prüfen, ob die Anlage betriebs- und verkehrssicher ist. Wenn Mängel festgestellt werden, darf die Anlage nicht für den Verkehr…
bei der Abnahme durch anerkannte Sachverständige oder zugelassene Stellen festgestellt ist, dass die Sicherheit der Anlage gewährleistet ist,
Soweit die in § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 bezeichneten Vorschriften im Hinblick auf die Anforderungen an die Beschaffenheit von Betriebsanlagen oder Fahrzeugen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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