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Während des Betriebs muss der Betriebsleiter, sein Stellvertreter oder ein vom Betriebsleiter als Fahrdienstleiter bestellter Betriebsbediensteter anwesend sein.
Bedienstete, die den Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen behilflich sind, haben den von ihrer Station aus übersehbaren Teil der Seilschwebebahn zu überwachen und bei Störungen die Anlage sofort stillzusetzen.
Bei Dunkelheit darf die Seilschwebebahn nur betrieben werden, wenn durch besondere Vorkehrungen die Sicherheit des Betriebs und der Fahrgäste gewährleistet ist.
Bei einer Windgeschwindigkeit über 16 m/s quer zur Bahnachse ist der Betrieb einer Seilschwebebahn ohne Schaffnerbegleitung nicht gestattet; bei Auslösung des Warnsignals des Windmessers (§ 15a Abs. 1) ist die Bahn unter ständiger Beobachtung der Fahrzeuge und notfalls mit verminderter Geschwindigkeit zu räumen. Bei Gewitter- oder Sturmgefahr oder sonstigen Ereignissen, durch die eine Gefährdung der Bahnanlagen und damit der Sicherheit der Fahrgäste hervorgerufen wird, ist die Personenbeförderung rechtzeitig einzustellen.
Nach einer selbsttätigen Abschaltung und nach Notabschaltungen darf die Anlage erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn die Störung geklärt und beseitigt ist. Automatischer Fahrbetrieb ist nur dann zulässig, wenn sämtliche Steuerungs- und Überwachungseinrichtungen einwandfrei arbeiten.
Ein Betrieb mit abgeschaltetem Sicherheitsstromkreis ist nur in Notfällen mit ausdrücklicher Genehmigung des Betriebsleiters zum Räumen der Bahn und zur Rückbeförderung der Fahrgäste gestattet. Hierbei müssen die Fernsprechverbindungen betriebfähig und die Fernsprecher dauernd besetzt sein.