Gesetze
Gesetz wird geladen …
Unbeschadet des § 4 und anderer Rechtsvorschriften hat der Unternehmer bei Stetigförderern vor deren Inbetriebnahme, nach jeder wesentlichen Änderung und nachfolgend alle zwei Jahre die Sicherheits-, Schutz- und Überwachungseinrichtungen durch sachkundige Personen im Sinne von § 4 Abs. 2 prüfen zu lassen. Der Unternehmer hat nach Maßgabe des Instandhaltungsplans nach § 17 Abs. 3 Satz 3 ABBergV monatlich Prüfungen durch sachkundige Personen im Sinne von § 4 Abs. 2 durchführen zu lassen. Die Prüfungen nach Satz 2 können abweichend von § 4 Abs. 1 durch hierfür gemäß § 6 Abs. 2 ABBergV unterwiesene Beschäftigte durchgeführt werden.
Alle Arbeiten im Gefahrenbereich betriebener Stetigförderer, das Mitfahren von Personen und das Transportieren von Arbeitsmitteln, Ausrüstungen und sonstigen Gegenständen auf Stetigförderern sind verboten. Das Über- und Unterqueren ist nur an zugelassenen Stellen oder bei stehendem und gegen Wiederanfahren gesichertem Stetigförderer gestattet.
Vor Beginn von Wartungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie bei Arbeiten zur Behebung von Störungen und Gefahren sind Stetigförderer still zu setzen, so dass ein unbefugtes, unbeabsichtigtes oder irrtümliches Inbetriebnehmen während dieser Arbeiten nicht möglich ist.
Schacht- und Schrägförderanlagen sind mindestens einmal jährlich, höchstens im Abstand von 13 Monaten hinsichtlich aller Anlagenteile einschließlich der…
Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4 bis 7 müssen nach Weisung einer verantwortlichen Person durchgeführt werden. Beim Auflegen, Einhängen und Ablegen von…
Für die Prüfung, Wartung und Instandsetzung kontaminierter Geräte gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Bei Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten an stillstehenden Maschinen ist für die Dauer dieser Arbeiten sicherzustellen, dass die Maschine nicht unbefugt oder…
(nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b) 1. Vorbemerkung Die Anforderungen dieses Anhangs gelten nach Maßgabe dieser Richtlinie in den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
Welche und warum — mit Abonnement