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Unbeschadet des § 4 und anderer Rechtsvorschriften hat der Unternehmer bei schwimmenden Geräten und damit in Verbindung stehenden Förderanlagen vor deren Inbetriebnahme, nach jeder wesentlichen Änderung und nachfolgend alle vier Jahre die Schwimm- und Kentersicherheit, die Haupttragkonstruktion, die Anker-, Verhol- und Rettungseinrichtungen sowie die Isolationswerte der elektrischen Einrichtungen von einem Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle prüfen zu lassen.
Der Unternehmer hat nach Maßgabe des Instandhaltungsplans nach § 17 Abs. 3 Satz 3 ABBergV monatlich Prüfungen durch sachkundige Personen im Sinne von § 4 Abs. 2 durchführen zu lassen. Die Prüfungen können abweichend von § 4 Abs. 1 durch hierfür gemäß § 6 Abs. 2 ABBergV unterwiesene Beschäftigte durchgeführt werden.
Anlagen nach § 22 mit einer zulässigen Belastung des Zug- oder Schubsystems von mehr als 100 kN, insbesondere Tragwerke und maschinelle Ausrüstungen dieser…
Schacht- und Schrägförderanlagen sind mindestens einmal jährlich, höchstens im Abstand von 13 Monaten hinsichtlich aller Anlagenteile einschließlich der…
Die für das Festmachen vorgesehenen Vorrichtungen sind in regelmäßigen Abständen auf betriebssicheren Zustand zu überprüfen. Beschädigte oder unbrauchbare…
Die Rettungsmittel hat der Unternehmer so anzubringen und zu verteilen, dass sie bei Gefahr schnell und sicher zu erreichen sind und bestimmungsgemäß benutzt…
Betreiber haben Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und außerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach Maßgabe der in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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