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Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes hat das Ziel, an einer staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtung nach Abschluss der Berufsausbildung in einem Gesundheitsfachberuf die allgemeine berufliche Qualifikation zu erhöhen und zur Übernahme spezieller beruflicher Aufgaben und Funktionen zu befähigen.
Gesundheitsfachberufe im Sinne dieses Gesetzes sind:
Altenpflegerin und Altenpfleger,
Diätassistentin und Diätassistent,
Ergotherapeutin und Ergotherapeut,
Hebamme und Entbindungspfleger,
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
Gesundheits- und Krankenpflegerin sowie Gesundheits- und Krankenpfleger,
Logopädin und Logopäde,
Masseurin und medizinische Bademeisterin sowie Masseur und medizinischer Bademeister,
Orthoptistin und Orthoptist,
pharmazeutisch-technische Assistentin und pharmazeutisch-technischer Assistent,
Physiotherapeutin und Physiotherapeut,
Podologin und Podologe,
Rettungsassistentin und Rettungsassistent,
Notfallsanitäterin und Notfallsanitäter,
technische Assistentin in der Medizin und technischer Assistent in der Medizin sowie
Pflegefachfrau und Pflegefachmann,
Anästhesietechnische Assistentin und Anästhesietechnischer Assistent,
Operationstechnische Assistentin und Operationstechnischer Assistent sowie
Medizinische Technologin und Medizinischer Technologe.
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
Ärztinnen und Ärzte, einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte, sowie
Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger sowie
Physiotherapeutin oder Physiotherapeut und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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