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Eine Einrichtung ist auf Antrag des Trägers vom Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz für die Weiterbildung als geeignet anzuerkennen, wenn sie
von einer geeigneten Person geführt wird,
über fachlich geeignetes Unterrichtspersonal verfügt,
die Durchführung der praktischen Weiterbildung mit geeigneten Einrichtungen, die eine fachliche Anleitung gewährleisten, vertraglich gesichert hat,
über Unterrichtsräume und eine ausreichende Ausstattung an Lehr- und Lernmitteln verfügt und
die Weiterbildung entsprechend den nach § 8 Nr. 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnungen durchführt.
Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung müssen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt sein.
Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt, wenn die personellen, baulichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährleistung des theoretischen und praktischen…
das Verfahren zur Anerkennung von Weiterbildungseinrichtungen,
Die Weiterbildungseinrichtung wird staatlich anerkannt, wenn die in § 4 Absatz 2 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheits- und Pflegefachberufen…
Die Anerkennung der Einrichtung gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 5 des Saarländischen Weiterbildungsförderungsgesetzes ist nach Inhalt und Umfang gerechtfertigt, wenn…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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