Gesetze
Gesetz wird geladen …
Nach § 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Sächsische Hygiene-Verordnung – SächsHygVO) vom 7. April 2004 (SächsGVBl. S. 137) wird folgender § 2a eingefügt: Die Anerkennung der Zeugnisse, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente richtet sich nach Artikel 5 und die Verwaltungszusammenarbeit richtet sich nach den Artikeln 28 bis 36 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36).“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.