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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministerium für Soziales über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker (LMChemAPVO) vom 28. Juni 2000 (SächsGVBl. S. 335), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2006 (SächsGVBl. 2007 S. 14), wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie folgt gefasst: „§ 22 Einheitliche Stelle und Verwaltungsverfahren“.
§ 21 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird vor dem Wort „Antrag“ das Wort „schriftlichen“ eingefügt.
In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „entscheidet“ das Wort „schriftlich“ eingefügt.
§ 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22 Einheitliche Stelle und Verwaltungsverfahren Das Verfahren nach dieser Verordnung kann auch über den Einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940) geändert worden ist, und den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S.102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839) geändert worden ist abgewickelt werden.“
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