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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Regelungen für Bauprodukte und Bauarten nach Bauordnungsrecht (Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung – SächsBauPAVO) vom 29. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 403), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 430), wird wie folgt geändert: Die Erfüllung der Anforderungen nach § 12 Satz 2 kann auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder der Türkei belegt werden.“ c) Dem bisherigen Satz wird die Angabe „(3)“ vorangestellt.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Weitere Niederlassungen Weitere Niederlassungen von nach § 25 Abs.1 SächsBO anerkannten Prüf- und Überwachungsstellen bedürfen der Anerkennung. Weitere Niederlassungen von nach § 25 Abs. 1 SächsBO anerkannten Zertifizierungsstellen haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden der Zertifizierungsstellen untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 6 nicht erfüllt sind. § 7 gilt mit der Maßgabe, dass die im Verfahren nach § 25 Abs. 1 SächsBO bereits erbrachten Nachweise keiner erneuten Prüfung bedürfen.“
§ 6 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „verfügen und einen Leiter haben, dem die Aufsicht über alle Beschäftigten obliegt“ durch die Wörter „und über eine Person verfügen, der die Aufsicht über die mit den Prüfungs-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten betrauten Beschäftigten obliegt (Leiter).“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „Fachhochschule, Technischen Hochschule oder Universität abgeschlossen haben“ durch die Wörter „deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben, über die für die Ausübung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen“ ersetzt.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Dem bisherigen Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:
„Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie, insbesondere der Leiter und sein Stellvertreter, unparteilich sind.“ bb) Der bisherige Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Hierzu kann verlangt werden, dass für den jeweiligen Anerkennungsbereich ein Fachausschuss einzurichten ist.“ cc) Im bisherigen Satz 3 wird das Wort „Produkthersteller“ durch die Wörter „unabhängige Personen“ ersetzt. dd) Im bisherigen Satz 4 werden die Wörter „von Produktherstellern“ gestrichen.
§ 7 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Angaben über wirtschaftliche und rechtliche Verbindungen des Antragstellers, des Leiters nach § 6 Abs. 2 und der Beschäftigten zu einzelnen Herstellern,“ bb) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. cc) Folgende Nummer 7 wird angefügt: „7. einschlägige Zulassungen und Akkreditierungen aus anderen Staaten.“
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) § 42a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839) geändert worden ist, gilt entsprechend. Das Anerkennungsverfahren kann auch über den Einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940) geändert worden ist, und den §§ 71a bis 71e VwVfG abgewickelt werden.“
§ 8 Nummer 9 wird wie folgt gefasst: „9. einen Wechsel des Leiters oder seines Stellvertreters, wesentliche Änderungen in der gerätetechnischen Ausrüstung sowie Änderungen ihrer Verhältnisse, die die Voraussetzungen für die behördliche Entscheidung betreffen, der Anerkennungsbehörde unverzüglich anzeigen.“
In § 10 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Personen, Stellen oder Überwachungsgemeinschaft“ durch die Wörter „natürlichen oder juristischen Person“ ersetzt.
§ 12 wird wie folgt geändert:
Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst: „5. die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton,“
Satz 2 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „5. März 2004 (SächsABl. SDr. S. S 477)“ wird durch die Angabe „3. April 2009 (SächsABl. SDr. S. S 109)“ ersetzt.
Nach der Angabe „Kenn-Nr. 2.4.4“ wird die Angabe „(Teil 7 der technischen Regel)“ gestrichen.
Nach der Angabe „Kenn-Nr. 2.5.1“ wird die Angabe „(Teil 1 und -1/A1 der technischen Regel)“ gestrichen.
Die Angabe „Kenn-Nr. 3.3.11 (Teil 3 der technischen Regel)“ wird durch die Angabe „2.3.11“ ersetzt.
§ 14 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden die Wörter „im Einzelfall“ gestrichen.
Dem bisherigen Satz werden die folgenden Absätze 1 und 2 vorangestellt:
„(1) Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie besondere Vorrichtungen nach § 12 Satz 1 sind nicht erforderlich, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des § 3 Abs. 1 SächsBO erfüllt werden.
In § 15 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „oder“ gestrichen und die Wörter „Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3“ in Klammern gefasst.
§ 17 wird aufgehoben.
In der Überschrift nach § 11 werden die Wörter „§ 17 Abs. 5 und § 21 Abs. 1 Satz 4 SächsBO“ durch die Wörter „§ 16a Absatz 6 und § 25 Absatz 1 der Sächsischen…
§ 3 wird wie folgt gefasst:
In § 4 werden die Wörter „Landesdirektion Leipzig“ durch die Wörter „Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Regelungen für Bauprodukte und Bauarten nach Bauordnungsrecht (Sächsische Bauprodukten-…
In der Überschrift der Sächsischen Bauprodukten- und Bauartenverordnung vom 29. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 403), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 4.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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