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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Zuständigkeiten zum Vollzug atom- und strahlenschutzrechtlicher Vorschriften (Zuständigkeitsverordnung Atom- und Strahlenschutzrecht – AtStrZuVO) vom 17. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 173), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 618), wird wie folgt geändert:
In § 1 wird die Angabe „Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215, 217)“ durch die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 556)“ ersetzt.
§ 6 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „Artikel 3 § 15 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930, 2934)“ durch die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1793, 1796)“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 2 werden das Komma nach dem Wort „Stoffe“ und die Wörter „für Tätigkeiten in betriebstechnischem Zusammenhang mit der Landessammelstelle“ gestrichen.
§ 16 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „Nr. 2“ wird durch die Angabe „Nr. 3“ ersetzt.
Die Angabe „Nr. 24“ wird durch die Angabe „Nr. 25“ ersetzt.
Nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 232),“ wird die Angabe „zuletzt geändert durch den Beschluss vom 17. November 2009 (SächsGVBl. S. 587),“ eingefügt.
Die Wörter „Staatsministeriums für Kultus“ werden durch die Wörter „Staatsministeriums für Kultus und Sport“ ersetzt.
Die Wörter „Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit“ werden durch die Wörter „Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr“ ersetzt.
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