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Das Sächsische Naturschutzgesetz vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Vorkaufsrecht an Grundstücken nach § 66 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes steht den Gemeinden und Landkreisen zu. § 66 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten entsprechend. Die Ausübung des Vorkaufsrechts richtet sich nach § 66 Absätze 2 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes. Abweichend von § 66 Absatz 3 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes finden die §§ 463 bis 469 Absatz 1, die §§ 471 und 1098 Absatz 2 sowie die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung.
§ 38 wird wie folgt gefasst:
„§ 38 Vorkaufsrecht (zu § 66 BNatSchG)
Das Vorkaufsrecht kann nur bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Empfang der Mitteilung über den Inhalt des Kaufvertrages ausgeübt werden.
§ 66 Absatz 4 Bundesnaturschutzgesetz findet keine Anwendung.“
§ 43 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Das Mindestalter für die Bestellung als Naturschutzhelferin und Naturschutzhelfer beträgt 16 Jahre.“
In Absatz 6 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und die Wörter „haben sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, gilt nur Satz 1 Nummer 1.“ ersetzt.
In Absatz 8 Satz 4 werden die Wörter „Absatz 7 Satz 2 gilt“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2, Absatz 6 Satz 2 und Absatz 7 Satz 2 gelten“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.