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¹Ein Dienstherrenwechsel liegt vor, wenn eine Person, die in einem Beamten-, Soldaten- oder Richterverhältnis zu einem in § 1 genannten Dienstherrn steht, bei diesem Dienstherrn ausscheidet und in ein Beamten-, Soldaten- oder Richterverhältnis zu einem anderen, in § 1 genannten Dienstherrn tritt. ²Ausgenommen sind Beamtinnen und Beamte auf Widerruf. ³Für landes- und bundesinterne Dienstherrenwechsel gilt der Staatsvertrag nur, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.
1Ein Dienstherrenwechsel liegt vor, wenn eine Person, die in einem Beamten-, Soldaten- oder Richterverhältnis zu einem in § 1 genannten Dienstherrn steht, bei…
Ein Dienstherrenwechsel liegt vor, wenn eine Person, die in einem Beamten-, Soldaten oder Richterverhältnis zu einem in § 1 genannten Dienstherrn steht, bei…
Ein Dienstherrenwechsel liegt vor, wenn eine Person aus einem der in § 1 Absatz 1 oder 2 genannten Rechtsverhältnisse ausscheidet und bei einem anderen…
1Ein Dienstherrenwechsel liegt vor, wenn eine Person, die in einem in § 1 genannten Rechtsverhältnis steht, bei ihrem Dienstherrn ausscheidet und in ein solches…
einen Dienstherrenwechsel in den Geltungsbereich dieses Gesetzes unter Anwendung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages vom 26. Januar 2010 (SächsGVBl.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.