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1Ein Dienstherrenwechsel liegt vor, wenn eine Person, die in einem Beamten-, Soldaten- oder Richterverhältnis zu einem in § 1 genannten Dienstherrn steht, bei diesem Dienstherrn ausscheidet und in ein Beamten-, Soldaten- oder Richterverhältnis zu einem anderen, in § 1 genannten Dienstherrn tritt. 2Ausgenommen sind Beamtinnen und Beamte auf Widerruf. 3Für landes- und bundesinterne Dienstherrenwechsel gilt der Staatsvertrag nur, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.
¹Ein Dienstherrenwechsel liegt vor, wenn eine Person, die in einem Beamten-, Soldaten- oder Richterverhältnis zu einem in § 1 genannten Dienstherrn steht, bei…
Ein Dienstherrenwechsel liegt vor, wenn eine Person, die in einem Beamten-, Soldaten oder Richterverhältnis zu einem in § 1 genannten Dienstherrn steht, bei…
Ein Dienstherrenwechsel liegt vor, wenn eine Person aus einem der in § 1 Absatz 1 oder 2 genannten Rechtsverhältnisse ausscheidet und bei einem anderen…
1Ein Dienstherrenwechsel liegt vor, wenn eine Person, die in einem in § 1 genannten Rechtsverhältnis steht, bei ihrem Dienstherrn ausscheidet und in ein solches…
Erfolgt in Fällen des § 11 nach Inkrafttreten des Staatsvertrages ein weiterer Dienstherrenwechsel, der die Voraussetzungen des § 3 erfüllt, gilt für die nach §…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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