§ 85 SBeamtVG
Dienstherrenwechsel
(1)
1Ein Dienstherrenwechsel liegt vor, wenn eine Person, die in einem in § 1 genannten Rechtsverhältnis steht, bei ihrem Dienstherrn ausscheidet und in ein solches Rechtsverhältnis bei einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes tritt. 2Einbezogen sind kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte sowie dienstordnungsmäßig Angestellte eines Sozialversicherungsträgers. 3Ausgenommen sind Beamtinnen und Beamte auf Widerruf.