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Die Vertragspartner tragen die Kosten des Bilgenentwässerungsverbandes, die ihm durch seine Aufgabenwahrnehmung als verantwortliche innerstaatliche Institution entstehen und stellen zusätzlich 1,5 % dieser Kosten für die Ausübung der Rechtsaufsicht zur Verfügung. Diese Kostenpositionen werden nach einem an Bevölkerungszahl und Steueraufkommen der Länder orientierten Verteilerschlüssel (Königsteiner Schlüssel), der an den räumlichen Geltungsbereich dieses Staatsvertrages angepasst wird, auf die Vertragspartner umgelegt. Sofern sich im Vollzug dieses Vertrages ergibt, dass für die Aufteilung dieser Kosten auf die Länder abweichende Kriterien ermittelbar und maßgeblich sind, können die Vertragspartner, frühestens jedoch drei Jahre nach dessen Inkrafttreten, eine entsprechende einvernehmliche Anpassung des Verteilungsschlüssels vereinbaren.
Die nach § 32 Abs. 3 der Haftungssumme endgültig zur Last fallenden Kosten sind auch dann mit Vorrang vor den festgestellten Ansprüchen zu berichtigen, wenn aus…
Die Vertragspartner tragen die Kosten des Bilgenentwässerungsverbandes, die ihm durch seine Aufgabenwahrnehmung als verantwortliche innerstaatliche Institution…
Alle im Rahmen der Finanzierungspläne nach § 4 Abs. 3 anfallenden und alle übrigen gemeinschaftlichen Kosten aus dieser Verwaltungsvereinbarung werden zwischen…
Die Vereinbarungspartner stellen jährlich - beginnend mit dem Jahr 1996 - einen Betrag in Höhe von 400.000 DM[1] zur Verfügung. Hiervon trägt der Bund…
Die Beitragslast verteilt sich auf die Mitglieder im Verhältnis der Vorteile, die sie von der Durchführung der Aufgaben des Verbandes haben oder zu erwarten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.