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Das Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 414, 432), wird wie folgt geändert: Vor Erhebung der Anfechtungsklage gegen von der Notarkammer Sachsen oder der Rechtsanwaltskammer Sachsen erlassene Verwaltungsakte bedarf es abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 27 folgende Angabe eingefügt: „§ 27a Vorverfahren bei der Notarkammer Sachsen und der Rechtsanwaltskammer Sachsen“.
In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „(VwGO)“ die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870, 2874) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
„§ 27a Vorverfahren bei der Notarkammer Sachsen und der Rechtsanwaltskammer Sachsen
Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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