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Das Sächsische Rechtsanwaltsversorgungsgesetz vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1107), das zuletzt durch das Gesetz vom 13. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 78) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die Vertreterversammlung besteht aus 15 Mitgliedern des Versorgungswerks.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Vor dem Wort „Rechtsanwälte“ werden die Wörter „Rechtsanwältinnen und“ eingefügt.
Nach den Wörtern „Freistaat Sachsen“ wird die Angabe „(Versorgungswerk)“ eingefügt.
§ 2 wird wie folgt geändert:
Der Wortlaut wird Absatz 1.
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Mitglieder der Organe des Versorgungswerks sind ehrenamtlich tätig. Gleiches gilt für die Mitglieder eines Ausschusses der Vertreterversammlung. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für die Auslagen und die versäumte Arbeitszeit.“
Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst: „§ 3 Vertreterversammlung
Die Vertreterinnen und Vertreter sowie acht Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertreter werden von den Mitgliedern des Versorgungswerks durch Briefwahl gewählt. Die Reihenfolge des Eintritts der Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertreter bestimmt sich nach der Anzahl der erhaltenen Stimmen.
Die Amtszeit der Vertreterversammlung beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit ihrem ersten Zusammentreten.
Die Vertreterinnen und Vertreter sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Nach Ablauf der Amtszeit führen sie ihr Amt bis zum Zusammentritt einer neuen Vertreterversammlung weiter.
Die Vertreterversammlung beschließt insbesondere über
den Erlass und die Änderung der Satzung,
die Wahl und die Abberufung der oder des Vorsitzenden der Vertreterversammlung und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters,
die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder,
die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Vorstands,
die Festsetzung des Beitragssatzes für den Regelpflichtbeitrag,
die Grundsätze der Vermögensanlage,
die Aufwandsentschädigung und Kostenerstattung der Vertreterinnen und Vertreter sowie des Vorstands.
Der Vertreterversammlung können durch die Satzung weitere Aufgaben übertragen werden. Die Satzung und ihre Änderungen, die Feststellung des Wirtschaftsplans sowie Beschlüsse über die Grundsätze der Vermögensanlage bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, das im Einvernehmen mit der zuständigen Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 2 des Sächsischen Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 487) in der jeweils geltenden Fassung entscheidet.
Die Vertreterversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vertreterinnen und Vertreter. Die Änderung der Satzung sowie die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung. § 4 Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, von denen mindestens drei dem Versorgungswerk angehören müssen.
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Vertreterversammlung für die Dauer ihrer Amtszeit (§ 3 Absatz 3) gewählt.
Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter müssen dem Versorgungswerk angehören. Mitglieder des Vorstands dürfen nicht zugleich Mitglieder der Vertreterversammlung sein.
Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger für die verbleibende Amtszeit gewählt.
Der Vorstand führt die Beschlüsse der Vertreterversammlung aus. Er beschließt über die Angelegenheiten des Versorgungswerks, soweit dieses Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Die oder der Vorsitzende des Vorstands leitet die Verwaltung des Versorgungswerks und vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand führt die Geschäfte nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstands weiter.
Der Vorstand bestellt eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer oder mehrere Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer. Er kann mit Zustimmung der Vertreterversammlung die Verwaltung und Geschäftsführung des Versorgungswerks auch einer geeigneten juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts übertragen.“
§ 5 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „und als“ die Wörter „Mitarbeiterin oder“ eingefügt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Versorgungswerk veranlasst für alle in Absatz 1 genannten Personen eine Überprüfung beim Bundesarchiv.“ bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung die der Stellvertreterin oder des Stellvertreters.“
§ 6 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: „Mitglied des Versorgungswerks wird jede natürliche Person, die von der Rechtsanwaltskammer Sachsen zur Rechtsanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufgenommen worden ist.“
In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Patentanwälte“ die Wörter „Patentanwältinnen und“ eingefügt.
§ 9 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 werden nach den Wörtern „Beiträge, die“ die Wörter „die oder“ eingefügt.
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Sachsen“ die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“ eingefügt.
In § 11 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter „Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)“ durch die Wörter „Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154)“ ersetzt.
In § 12 Absatz 1 wird das Wort „vom“ durch die Wörter „von der oder dem“ ersetzt.
§ 13 wird wie folgt gefasst: „Für Ansprüche auf Schadensersatz gegen Dritte gilt § 86 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.“
In § 16 werden nach dem Wort „Verwaltungsgerichtsordnung“ die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
In § 17 werden nach den Wörtern „die Zulassung“ die Wörter „einer Rechtsanwältin oder“ eingefügt.
In § 18 Absatz 2 werden vor dem Wort „oder“ ein Komma und die Wörter „eine Hinterbliebene“ eingefügt.
Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
„§ 19a Auskünfte
Das Versorgungswerk erteilt Auskunft über die dort bekannte derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort eines Mitglieds des Versorgungswerks auf Verlangen a) der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers nach § 755 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Zivilprozessordnung, b) der Vollstreckungsbehörde nach § 5a Absatz 1 Nummer 2 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, c) der zentralen Behörde nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, d) der Vollstreckungsbehörde nach § 5a Absatz 1 Nummer 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen.
Das Versorgungswerk erteilt Auskunft über den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber eines Mitglieds des Versorgungwerks auf Verlangen a) der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers nach § 802l Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung, b) der Vollstreckungsbehörde nach § 5b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes, c) der zentralen Behörde nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes, d) der Vollstreckungsbehörde nach § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und § 17a Absatz 1 Nummer 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen. Gleiches gilt, wenn das Insolvenzgericht nach § 98 Absatz 1a Satz 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung an Stelle der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers die Auskunft nach § 802l Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung verlangt.
Das Versorgungswerk kann die Auskunft verweigern, soweit es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.
Durch Auskünfte aufgrund der Absätze 1 und 2 wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt. Die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 137 vom 23.5.2018, S. 2, L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung und des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Auskunftserteilung aufgrund anderer Gesetze bleiben unberührt.“
§ 20 Satz 1 wird wie folgt geändert:
In Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Justiz“ die Wörter „und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ eingefügt.
In Halbsatz 2 werden nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 62),“ die Wörter „die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist,“ eingefügt.
§ 21 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Vertreterinnen und Vertreter sowie Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertreter der ersten Vertreterversammlung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes werden von der Mitgliederversammlung der Rechtsanwaltskammer Sachsen in geheimer Wahl gewählt.“
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach dem Wort „Justiz“ die Wörter „und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ eingefügt.
In Satz 3 werden nach dem Wort „Wahl“ die Wörter „einer oder“ und nach dem Wort „Justiz“ die Wörter „und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ eingefügt.
Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
§ 7 wird wie folgt geändert:
§ 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
die Vertreterversammlung,
Das Staatsministerium der Justiz kann den Wortlaut des Sächsischen Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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