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Das Vorläufige Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfG ) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74) zuletzt geändert durch § 17 des Gesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161, 163) wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird das Wort „Vorläufiges“ gestrichen.
§ 1 wird wie folgt geändert:
Die Worte „bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen“ und die Angabe „in den §§ 2 und 3 dieses Gesetzes“ werden gestrichen.
Folgender Satz wird angefügt:
„§ 61 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG gilt auch, wenn Vertragsschließender eine Behörde im Sinne des Satzes 1 ist.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.