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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Feuerungsanlagen (Sächsische Feuerungsverordnung – SächsFeuVO) vom 15. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 432) wird wie folgt geändert: Abgasanlagen müssen zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen so weit entfernt oder so abgeschirmt sein, dass an den genannten Bauteilen
In § 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 42 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200)“ durch die Angabe „§ 42 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
§ 7 Abs. 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „§ 8 bleibt unberührt.“
§ 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Abstände von Abgasanlagen zu brennbaren Bauteilen
bei Nennleistung keine höheren Temperaturen als 85 °C und
bei Rußbränden in Schornsteinen keine höheren Temperaturen als 100 °C
auftreten können.
Die Anforderungen von Absatz 1 gelten insbesondere als erfüllt, wenn
die aufgrund von harmonisierten Normen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte und anderer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften (Bauproduktengesetz – BauPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), das zuletzt durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2416) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder europäischen technischen Zulassungen im Sinne des § 2 Abs. 5 BauPG angegebenen Mindestabstände eingehalten sind,
bei Abgasanlagen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400 °C, deren Wärmedurchlasswiderstand mindestens 0,12 m²K/W und deren Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 Minuten beträgt, ein Mindestabstand von 5 cm eingehalten ist oder
bei Abgasanlagen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400 °C ein Mindestabstand von 40 cm eingehalten ist.
Im Falle von Satz 1 Nr. 2 ist
zu Holzbalken und Bauteilen entsprechender Abmessungen ein Mindestabstand von 2 cm ausreichend,
zu Bauteilen mit geringer Fläche wie Fußleisten und Dachlatten, soweit die Ableitung der Wärme aus diesen Bauteilen nicht durch Wärmedämmung behindert wird, kein Mindestabstand erforderlich.
Abweichend von Satz 1 Nr. 3 genügt bei Abgasleitungen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 300 °C außerhalb von Schächten
ein Mindestabstand von 20 cm oder
wenn die Abgasleitungen mindestens 2 cm dick mit nicht brennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sind oder die Abgastemperatur der Feuerstätte bei Nennleistung nicht mehr als 160 °C betragen kann, ein Mindestabstand von 5 cm.
Abweichend von Satz 1 Nr. 3 genügt für Verbindungsstücke zu Schornsteinen ein Mindestabstand von 10 cm, wenn die Verbindungsstücke mindestens 2 cm dick mit nicht brennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sind. Die Mindestabstände gelten für den Anwendungsfall der Hinterlüftung.
Bei Abgasleitungen und Verbindungsstücken zu Schornsteinen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400 °C, die durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen führen, gelten die Anforderungen von Absatz 1 insbesondere als erfüllt, wenn diese Leitungen und Verbindungsstücke
in einem Mindestabstand von 20 cm mit einem Schutzrohr aus nicht brennbaren Baustoffen versehen oder
mindestens 20 cm dick mit nicht brennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt
werden. Abweichend von Satz 1 genügt bei Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe ein jeweiliges Maß von 5 cm, wenn die Abgastemperatur bei Nennleistung der Feuerstätten nicht mehr als 160 °C betragen kann.
Werden bei Durchführungen von Abgasanlagen durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen Zwischenräume verschlossen, müssen dafür nicht brennbare Baustoffe mit geringer Wärmeleitfähigkeit verwendet und die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt werden.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.