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Die Sächsische Feuerungsverordnung (SächsFeuVO) vom 17. September 1998 (SächsGVBl. S. 516) wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 5 wird die Angabe „Gasfeuerstätten nach § 39 Abs. 6 Nr. 3 SächsBO“ durch die Wörter „Nichtleitungsgebundene Gasfeuerstätten zur Beheizung von Räumen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und Gasdurchlauferhitzer“ ersetzt.
§ 7 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: „(2) Die Abgase von Feuerstätten für feste Brennstoffe müssen durch Schornsteine, die Abgase von Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe dürfen auch durch Abgasleitungen über Dach abgeführt werden. Abweichend von Satz 1 dürfen die Abgase von Gasfeuerstätten mit abgeschlossenem Verbrennungsraum, denen die Verbrennungsluft durch dichte Leitungen vom Freien zuströmt (raumluftunabhängige Gasfeuerstätten), durch die Außenwand ins Freie geleitet werden, wenn eine Ableitung der Abgase über Dach nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Satz 1 gilt sinngemäß auch für die Abführung der Verbrennungsgase ortsfester Verbrennungsmotoren.“
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Abweichend von Absatz 2 sind ohne Abgasanlage zulässig
Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, wenn durch einen sicheren Luftwechsel im Aufstellraum gewährleistet ist, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen;
Gas-Haushalts-Kochgeräte mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW, wenn der Aufstellraum einen Rauminhalt von mehr als 20 m³ aufweist und mindestens eine Tür ins Freie oder ein Fenster hat, das geöffnet werden kann;
Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe zur Beheizung von Räumen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und Gas-Durchlauferhitzer, wenn diese Feuerstätten besondere Sicherheitseinrichtungen haben, die die Kohlenmonoxidkonzentration im Aufstellraum so begrenzen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.“
Die bisherigen Absätze 3 bis 8 werden Absätze 4 bis 9.
Im neuen Absatz 6 Satz 3 und 4 und im neuen Absatz 7 Nr. 3 werden die Wörter „in Wohngebäuden geringer Höhe“ jeweils durch die Angabe „in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3“ ersetzt.
In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 des Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 14 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz – GPSG) vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219)“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.