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Die Stimmen für die Wahl aller Vertretungen sind beim örtlichen Wahlvorstand abzugeben.
Der Wahlberechtigte kreuzt auf jedem Stimmzettel höchstens so viele Kandidaten an, wie Mitglieder der Vertretung zu wählen sind. Die Stimmzettel sind in der Weise zu falten, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Nach Feststellung seines Namens in der Wählerliste und dem Vermerk seiner Teilnahme an der Wahl legt der Wahlberechtigte die Stimmzettel in die Wahlurne.
Ein Wahlberechtigter, der aufgrund eines körperlichen Gebrechens seine Stimme nicht eigenhändig abgeben kann, bestimmt eine Person seines Vertrauens, die ihm bei der Stimmabgabe behilflich ist, und teilt dies dem örtlichen Wahlvorstand mit.
Der örtliche Wahlvorstand trifft die notwendigen Vorkehrungen, dass die Wahlberechtigten die Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet ausfüllen können.
Vor Beginn der Stimmabgabe ist die leere Wahlurne vom örtlichen Wahlvorstand zu verschließen.
Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des örtlichen Wahlvorstands oder ein Mitglied und ein Wahlhelfer im Wahlraum anwesend sein.
Sobald die Schriftführung anhand des Stimmberechtigtenverzeichnisses die Stimmberechtigung festgestellt hat und kein Anlass zur Zurückweisung der oder des…
Sobald ein Mitglied des Wahlvorstandes anhand der Wählerinnenliste geprüft hat, ob die Wählerin wahlberechtigt ist, kennzeichnet die Wählerin unbeobachtet die…
Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, dass die oder der Wahlberechtigte den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und zusammenfalten kann.
Der Wahlvorstand hat Vorkehrungen zu treffen, dass die Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Für die…
Sobald die Schriftführerin oder der Schriftführer den Namen der Wählerin oder des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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