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Die vorstehenden Vorschriften gelten im Falle von außerordentlichen Wahlen sinngemäß. § 4 Abs. 2 gilt nur bei der Wahl einer überörtlichen Vertretung. Die bei den allgemeinen Wahlen dem Landeswahlvorstand obliegenden Aufgaben übernimmt der Wahlvorstand der zu wählenden Vertretung.
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