§ 91 Abs. 1 SVWOWahlordnung für die Sozialversicherung
Die Wahlunterlagen werden bis zum Ablauf der Amtsdauer der gewählten Organe aufbewahrt. Dies gilt bei Online-Wahlen auch für das Freigabeprotokoll nach § 49…
§ 24 BPersVWOWahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
Die Wahlunterlagen (Niederschriften, Bekanntmachungen, Stimmzettel, Freiumschläge für die schriftliche Stimmabgabe usw.) werden vom Personalrat mindestens bis…
§ 23 Abs. 1 SächsSparkWVOVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Wahl der Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsräten der Sparkassen
Die Niederschriften des Wahlvorstands mit den Anlagen sind vom Personalrat bis zum Ablauf der Amtszeit der Gewählten aufzubewahren. § 15 Abs. 5 bleibt…
§ 17a Abs. 2 HwWahlOWahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern (Anlage C zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung))
Nach der Wahl sind die in Absatz 1 genannten Unterlagen bis zur Unanfechtbarkeit der Wahl aufzubewahren und danach zu vernichten.