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Mit der Durchführung der allgemeinen Wahlen werden Wahlvorstände betraut. Diese werden gebildet für die Wahl
zu den Richterräten bei jedem Gericht,
zum Präsidialrat für die jeweilige Gerichtsbarkeit bei dem Oberlandesgericht, dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht, dem Sächsischen Landessozialgericht, dem Sächsischen Landesarbeitsgericht und dem Sächsischen Finanzgericht,
zum Landesrichterrat beim Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung,
zu den Staatsanwaltsräten bei jeder Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft des Freistaates Sachsen,
zum Hauptstaatsanwaltsrat bei der Generalstaatsanwaltschaft des Freistaates Sachsen und
zum Landesstaatsanwaltsrat beim Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.
Die örtlichen Wahlvorstände (Satz 2 Nr. 1 und 4) unterstützen die überörtlichen Wahlvorstände (Satz 2 Nr. 2, 3, 5 und 6) und die Bezirkswahlvorstände (Satz 2 Nr. 2 und 5) unterstützen die Landeswahlvorstände (Satz 2 Nr. 3 und 6) nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. Findet die Wahl einer einzelnen Vertretung nicht statt, bestellt der Leiter der Dienststelle, bei welcher der Wahlvorstand zu bilden wäre, einen Hilfswahlvorstand, der die Unterstützungsaufgaben wahrnimmt. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlvorstände sind spätestens zwölf Wochen vor Beginn der neuen regelmäßigen Amtszeiten (§ 12 Abs. 2 Satz 2 SächsRiG) zu bestellen.
Die Wahlvorstände berufen unmittelbar nach ihrer Bestellung aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und machen die Namen des Vorsitzenden und ihrer übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder bekannt.
Die Wahlvorstände beschließen mit Stimmenmehrheit. Sie fertigen über jede Sitzung eine Niederschrift an. Niederschriften und bekannt zu machende Unterlagen sind von allen Mitgliedern zu unterschreiben. Die örtlichen Wahlvorstände erledigen Bekanntmachungen auch im Auftrag der überörtlichen Wahlvorstände.
Die Dienststellen, bei denen Wahlvorstände gemäß Absatz 1 Satz 2 gebildet werden, haben diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und Räumlichkeiten, Geschäftsbedarf und Schreibkräfte in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen. Ist der Vorsitzende eines überörtlichen Wahlvorstandes nicht bei der jeweiligen in Absatz 1 Satz 2 genannten Dienststelle tätig, kann der Wahlvorstand mit Zustimmung der Dienststelle des Vorsitzenden festlegen, dass sie die nach Satz 1 erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt. In diesem Fall ist die Dienststelle bekannt zu machen.
Die Wahlvorstände können zu ihrer Unterstützung bei der Durchführung der Wahlen und bei der Stimmenauszählung Wahlberechtigte als Wahlhelfer bestellen.
Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlvorstand gebildet, der die Wahlhandlung leitet und das Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellt. Die Wahlvorstände bestehen…
Die Wahlvorstände und Briefwahlvorstände bestehen aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher oder der Briefwahlvorsteherin oder dem Briefwahlvorsteher als…
die Bestellung der Wahlleiterinnen und Wahlleiter, Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher sowie Briefwahlvorsteherinnen und Briefwahlvorsteher, die Bildung der…
Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrats durch. Er kann Wahlberechtigte im Einvernehmen mit der Dienststelle als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu…
Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor und führt sie durch. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Er führt über jede Sitzung eine Niederschrift, die den Wortlaut…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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