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Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang in der Dienststelle oder mittels der nur dienststellenintern zugänglichen Informations- und Kommunikationstechnik. Die Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Form ist nur zulässig, wenn alle Richter oder Staatsanwälte von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können und Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand nach § 3 vorgenommen werden können. Bestehen Zweigstellen oder auswärtige Spruchkörper, ist auch dort auszuhängen oder die dienststelleninterne Informations- und Kommunikationstechnik zu verwenden. Gleiches gilt, wenn mehrere Dienststellen betroffen sind.
Aushänge oder Bekanntmachungen mittels dienststelleninterner Informations- und Kommunikationstechnik bleiben, soweit nichts anderes bestimmt ist, bis zum Abschluss der Stimmabgabe bestehen. Auf jeder Bekanntmachung ist der Tag der Bekanntmachung zu vermerken. Im Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form hat der Vermerk in anderer geeigneter Weise zu erfolgen.
Bekanntmachungen können durch Aushang und durch Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen. Der Aushang erfolgt an…
Bekanntmachungen des Wahlvorstands sind an einer geeigneten Stelle in der Hauptstelle der Sparkasse und ihren Zweigstellen mit Beschäftigten auszuhängen. Vom…
Der Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben vom Tag seines Erlasses bis zum Abschluss der Stimmabgabe schriftlich oder elektronisch in allen an der Wahl…
Der Wahlvorstand gibt unverzüglich nach Ablauf der Frist nach § 11 Absatz 2 Satz 2 oder nach Ablauf der Nachfrist nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Folgendes bekannt:…
Ein Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Tage seines Erlasses bis zum letzten Tag der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den leitenden Angestellten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.