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Jeder Wahlberechtigte kann bis drei Wochen vor dem Wahltag schriftlich Einspruch gegen die Wählerliste erheben.
Zur Entgegennahme des Einspruchs ist jeder Wahlvorstand berechtigt. Dieser leitet den Einspruch eines Richters an den Landeswahlvorstand der Richter sowie den Einspruch eines Staatsanwalts an den Landeswahlvorstand der Staatsanwälte zur Entscheidung weiter. Die Entscheidung ist dem Einspruchsführer spätestens eine Woche vor dem Wahltag schriftlich mitzuteilen.
Nach Ablauf der Einspruchsfrist können die Wählerlisten nur noch aus Gründen geändert werden, die mit einem fristgemäßen Einspruch nach Absatz 1 oder einer Beanstandung nach § 6 Abs. 4 Satz 4 dargetan sind oder die nach Ablauf der Einspruchsfrist bekannt werden.
Jede Wahlberechtigte kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Wählerinnenliste beim Wahlvorstand Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerinnenliste…
Jede Wahlberechtigte kann innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerinnenliste…
Die Wahlberechtigten können gegen das Wählerverzeichnis innerhalb einer Woche nach Auslegung Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich einzulegen.
Die Wahlberechtigten können gegen das Wählerverzeichnis Einspruch beim Wahlvorstand einlegen. Der Einspruch ist schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach…
Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können innerhalb von einer Woche seit Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Betriebswahlvorstand…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.