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Wählen kann nur, wer in die Wählerliste eingetragen ist.
Es erstellen
der Landeswahlvorstand der Richter eine Wählerliste, die nach Gerichtsbarkeiten und Gerichten gegliedert ist und die zugleich für die Wahl zu den Richterräten, zu den Präsidialräten und zum Landesrichterrat gilt,
der Landeswahlvorstand der Staatsanwälte eine Wählerliste, die nach Staatsanwaltschaften gegliedert ist und die zugleich für die Wahl zu den Staatsanwaltsräten, zum Hauptstaatsanwaltsrat und zum Landesstaatsanwaltsrat gilt.
Die Landeswahlvorstände halten die Wählerlisten bis zum Abschluss der Stimmabgabe auf dem Laufenden und nehmen erforderlich werdende Berichtigungen vor.
Kopien der jeweiligen Wählerliste und nachträglicher Berichtigungen leiten die Landeswahlvorstände an die jeweiligen Bezirkswahlvorstände und danach die Bezirkswahlvorstände an die örtlichen Wahlvorstände weiter; die Übermittlung kann auch in elektronischer Form erfolgen. Unrichtigkeiten können die örtlichen Wahlvorstände gegenüber dem jeweiligen Bezirkswahlvorstand und die Bezirkswahlvorstände gegenüber dem jeweiligen Landeswahlvorstand beanstanden. Es entscheiden bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Wahlvorständen einer Gerichtsbarkeit oder zwischen Wahlvorständen der Staatsanwaltschaften der jeweilige Bezirkswahlvorstand und bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Bezirkswahlvorständen der jeweilige Landeswahlvorstand. Drei Wochen vor dem Wahltag teilen die Bezirkswahlvorstände gegenüber dem jeweiligen Landeswahlvorstand mit, ob sie mit der Wählerliste einverstanden sind oder ob noch Beanstandungen bestehen; über letztere entscheidet der jeweilige Landeswahlvorstand und teilt dies dem Bezirkswahlvorstand spätestens eine Woche vor dem Wahltag schriftlich mit.
Die Wählerlisten werden spätestens sieben Wochen vor dem Wahltag bis zum Abschluss der Stimmabgabe von den Landeswahlvorständen im Original und von den übrigen Wahlvorständen in Kopie ausgelegt oder mittels der nur dienststellenintern zugänglichen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht. Der Tag der Auslegung oder der Bekanntmachung ist nach § 2 Abs. 2 Satz 2 oder 3 zu vermerken.
Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der wahlberechtigten Beschäftigten (Wählerverzeichnis) auf. Er hat dieses Verzeichnis bis zum Abschluß der Wahlhandlung…
Der Wahlvorstand überprüft die Richtigkeit der Liste nach § 6 Absatz 3 und die Wahlberechtigung der eingetragenen Beschäftigten. Im Anschluss an die Prüfung…
Die Gemeinde legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnung an.…
Der Wahlvorstand erstellt ein Verzeichnis der wahlberechtigten und ein Verzeichnis der wählbaren Mitglieder des Gerichts. Die Verzeichnisse sind bis zum Wahltag…
Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der wahlberechtigten Bediensteten (Wählerverzeichnis) auf, das er bis zum Beginn der Stimmabgabe auf dem Laufenden zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.