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Aufgrund dieses Gesetzes können eingeschränkt werden:
das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen),
das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 15 der Verfassung des Freistaates Sachsen),
die Freiheit einer Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 16 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen),
das Recht der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes),
die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 30 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen).
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