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Das Sächsische Ordnungswidrigkeitengesetz (SächsOWiG) vom 20. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 174) wird wie folgt geändert:
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 (aufgehoben)“.
Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 (aufgehoben)“.
Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 (aufgehoben)“.
Die §§ 7 bis 9 werden aufgehoben.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 13 wie folgt gefasst: „§ 13 (aufgehoben)“.
In Absatz 4 wird die Angabe „OWiG“ durch die Wörter „des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten“ ersetzt.
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
§ 10 der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung vom 16. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 342), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Oktober 2023…
§ 8 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiZuVO) vom 2. Juli 1993…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.